Willkommen auf der Website der Gemeinde Morschach



Sprungnavigation

Von hier aus k?nnen Sie direkt zu folgenden Bereichen springen:
Startseite Alt+0 Navigation Alt+1 Inhalt Alt+2 Suche Alt+3 Inhaltsverzeichnis Alt+4 Seite drucken PDF von aktueller Seite erzeugen

Politik


Sie möchten sich für Ihren Lebensraum einsetzten und mitbestimmen wie es mit der Gemeinde weitergeht? In Morschach haben Sie die Möglichkeit dazu. Sie können sich an Wahlen und Abstimmungen beteiligen, in Kommissionen mitarbeiten und an der Gemeindeversammlung teilnehmen.

Legislative - Gemeindeversammlung
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sind das oberste Organ der Gemeinde. Die Gemeindeversammlung wird zweimal jährlich einberufen. An der Gemeindeversammlung werden unter anderem das Budget, die Rechnung, die Sachgeschäfte, die Reglemente der Gemeinde und die Einbürgerungsgesuche behandelt.

Behörden/Kommissionen
Jede Gemeinde ist verpflichtet, die vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Kommissionen zu bestellen. In der Gemeinde Morschach gibt es verschiedenste Kommissionen. Die Bürger können die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen, indem sie in Arbeitsgruppen und Kommissionen mitarbeiten.

Exekutive - Gemeinderat
Der Gemeinderat besteht aus 7 Mitgliedern. Der Präsident und der Säckelmeister werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der Gemeinde gewählt. Für die anderen Mitglieder des Gemeinderates beträgt die Amtsdauer jeweils 4 Jahre.

Behördenverzeichnis
Das Behördenverzeichnis wird jeweils für eine Amtsperiode erstellt und enthält alle Behördenmitglieder, Kommissionen, wichtige Adressen und weitere nützliche Hinweise.

Ortsparteien
In der Gemeinde Morschach sind folgende Ortsparteien vertreten:
SVP Ortspartei Morschach; www.svp-morschach.ch
 

Transparenzgesetz
Seit 1. Juli 2022 müssen die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (§ 3 Transparenzgesetz), die Parteifinanzierung (§ 4 Transparenzgesetz) und die Interessenbindungen von kandidierenden Personen bzw. der gewählten Mandatsträgerinnen und Träger (§§ 7 ff Transparenzgesetz) offengelegt werden.

Register veröffentlichte Finanzierungen und Interessenbindungen: Die offengelegten Angaben müssen in einem öffentlichen Register geführt und auf einer offiziellen Internetseite veröffentlicht werden (§ 12 Transparenzgesetz).

  • Druck Version
  • PDF